Nachdem die IV-Stelle am 8. Juni 2016 verfügt hatte, wegen fehlender Mitwirkung auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten, beschloss der Gemeinderat am 12. September 2016 die Einstellung der materiellen Hilfe. 2.2.3. Die dargelegte Chronologie lässt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers als naheliegend erscheinen. Er hat sich trotz angedrohten und vollzogenen Kürzungen sowie der angedrohten Leistungseinstellung nicht dazu bewegen lassen, mit der IV- Stelle zu kooperieren. Gleichzeitig ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer mindestens seit 2004 psychisch auffällig ist.