Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer angedroht, die Sozialhilfe wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens einzustellen, falls die IV-Stelle das hängige Gesuch wegen mangelnder Kooperation erneut zurückweist. Am 18. Januar 2016 verfügte der Gemeinderat – unabhängig von einer bestehenden Kürzung der Wohnkosten – eine Kürzung des Grundbedarfs I um 35 % ab Februar 2016 und für 12 Monate. Falls der Beschwerdeführer in eine teil- bzw. stationäre Behandlung eintrete, könne diese Kürzung überprüft bzw. aufgehoben werden. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde auf zwei abgebrochene Therapien verwiesen.