Wegen Missachtens der Auflage/Weisung wurde im Entscheid vom 12. Januar 2015 der Grundbedarf I um Fr. 7.00 gekürzt und der Grundbedarf II gestrichen (für den Zeitraum von 6 Monaten). Am 19. Januar 2015 erteilte der Gemeinderat dem Beschwerdeführer die Auflage/Weisung, für die Abklärungen der Invalidenversicherung eng mit der IV-Stelle zusammenzuarbeiten. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer angedroht, die Sozialhilfe wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens einzustellen, falls die IV-Stelle das hängige Gesuch wegen mangelnder Kooperation erneut zurückweist.