2.2.2. Mit Entscheid vom 15. September 2014 erteilte der Gemeinderat dem Beschwerdeführer die Auflage/Weisung, eine teilstationäre Behandlung zu absolvieren. Werde die Therapie nicht angetreten oder abgebrochen, werde "der Grundbedarf I gemäss SKOS-Richt- linien 20 % über 6 Monate unter Wegfall des Grundbedarfs II ab November 2014 gekürzt". Wegen Missachtens der Auflage/Weisung wurde im Entscheid vom 12. Januar 2015 der Grundbedarf I um Fr. 7.00 gekürzt und der Grundbedarf II gestrichen (für den Zeitraum von 6 Monaten).