einzig darauf ausgerichtet ist, in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen (§ 15 Abs. 3 Satz 2 SPV). Rechtsmissbrauch ist anzunehmen, wenn jemand eine Notlage bewusst willentlich herbeiführt oder aufrechterhält, um so an Sozialhilfeleistungen zu gelangen (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 154). Auch die systematische Weigerung, Weisungen und Auflagen zu erfüllen, kann als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (AGVE 2008, S. 242 ff., Erw. 2; VGE vom 29. März 2007 [WBE.2006.319], S. 15). 2.2.2.