Nach § 13 Abs. 1 SPG kann die Gewährung von materieller Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Werden solche Auflagen und Weisungen nicht befolgt, können die Leistungen gekürzt werden, sofern sie unter Androhung der Folgen bei Missachtung erlassen wurden (Abs. 2). Bei der Kürzung der materiellen Hilfe ist die Existenzsicherung zu beachten (§ 15 Abs. 1 SPV). Diese liegt bei 65 % des Grundbedarfs I gemäss SKOS-Richtlinien (§ 15 Abs. 2 SPV in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung).