Weder der Gemeinderat noch die Vorinstanz behauptet, dass die Anspruchsvoraussetzungen der materiellen Hilfe fehlen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise für eine fehlende Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Die blosse Möglichkeit, durch die Kooperation mit der Invalidenversicherung (IV) einen Anspruch auf eine IV- Rente zu erhalten, führt nicht zum Entfallen des Anspruchs auf Sozialhilfe (vgl. SKOS-Richtlinien, A.4-2). Der Anspruch auf materielle Hilfe ist nicht verschuldensabhängig (vgl. BGE 131 I 166, Erw. 4.3). Eine Leistungseinstellung wegen fehlender Anspruchsvoraussetzungen war somit nicht zulässig. 2.2. 2.2.1. Nach § 13 Abs. 1