Damit stellen auch nachzuzahlende Nebenkosten gebundene Ausgaben im Sinne von § 15 Abs. 2 SPV dar. Es ist nicht einsichtig, mit dem Mietzins abgegoltene oder bevorschusste Nebenkosten anders zu behandeln als Nachzahlungen. Die Anordnung, dass nachträglich geltend gemachte Nebenkosten nicht übernommen werden, verstösst bei gleichzeitiger Kürzung des Grundbedarfs auf das Niveau der Existenzsicherung gegen § 15 Abs. 2 SPV. Vertraglich geschuldete Nebenkosten müssten diesfalls über den Grundbedarf finanziert werden.