196 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 fallende Wohnkosten zu berücksichtigen sind (VGE vom 15. Sep- tember 2015 [WBE.2015.248], Erw. II/3.4; vom 1. Juni 2015 [WBE.2015.101], Erw. II/2.4 f.). Soweit die Nebenkosten durch die Mietzinszahlung abgegolten sind, werden sie ohne Weiteres von § 15 Abs. 2 SPV erfasst. Zu Akontozahlungen hat das Verwaltungsgericht neuerlich erwogen, mit der Nachzahlung von Wohnnebenkosten ent- sprechend der ordnungsgemäss erstellten jährlichen Abrechnung er- fülle der Mieter seine ursprüngliche Pflicht zur Übernahme der Nebenkosten, eine Vertragsänderung sei damit nicht verbunden. Nachzahlungsforderungen seien nach Vorliegen der Nebenkostenab- rechnung und unter Berücksichtigung geleisteter Akontozahlungen bestimm- und erfüllbar (vgl. VGE vom 27. Oktober 2016 [WBE.2016.325], Erw. II/4 und 5.2 = AGVE 2016, S. 236 ff.). Damit stellen auch nachzuzahlende Nebenkosten gebundene Ausgaben im Sinne von § 15 Abs. 2 SPV dar. Es ist nicht einsichtig, mit dem Miet- zins abgegoltene oder bevorschusste Nebenkosten anders zu behan- deln als Nachzahlungen. Die Anordnung, dass nachträglich geltend gemachte Neben- kosten nicht übernommen werden, verstösst bei gleichzeitiger Kür- zung des Grundbedarfs auf das Niveau der Existenzsicherung gegen § 15 Abs. 2 SPV. Vertraglich geschuldete Nebenkosten müssten dies- falls über den Grundbedarf finanziert werden. 37 Sozialhilfe; Rechtsmissbrauch Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt nicht vor, wenn die mangelnde Kooperation der unterstützten Person mit der Invalidenversicherung auf psychische Gründe zurückzuführen ist. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 28. August 2017, i.S. A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und So- ziales (WBE.2017.145) 2017 Sozialhilfe 197 Aus den Erwägungen 2. 2.1. Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG). Damit wird der Grund- satz der Subsidiarität der Sozialhilfe ausgedrückt. Die Hilfe suchende Person ist verpflichtet, sich nach Möglichkeit selbst zu helfen; sie muss alles Zumutbare unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (BGE 130 I 71, Erw. 4.3; vgl. auch SKOS-Richtlinien, A.4-1). Weder der Gemeinderat noch die Vorinstanz behauptet, dass die Anspruchsvoraussetzungen der materiellen Hilfe fehlen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise für eine fehlende Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Die blosse Möglichkeit, durch die Koopera- tion mit der Invalidenversicherung (IV) einen Anspruch auf eine IV- Rente zu erhalten, führt nicht zum Entfallen des Anspruchs auf Sozialhilfe (vgl. SKOS-Richtlinien, A.4-2). Der Anspruch auf mate- rielle Hilfe ist nicht verschuldensabhängig (vgl. BGE 131 I 166, Erw. 4.3). Eine Leistungseinstellung wegen fehlender Anspruchs- voraussetzungen war somit nicht zulässig. 2.2. 2.2.1. Nach § 13 Abs. 1 SPG kann die Gewährung von materieller Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Werden sol- che Auflagen und Weisungen nicht befolgt, können die Leistungen gekürzt werden, sofern sie unter Androhung der Folgen bei Missach- tung erlassen wurden (Abs. 2). Bei der Kürzung der materiellen Hilfe ist die Existenzsicherung zu beachten (§ 15 Abs. 1 SPV). Diese liegt bei 65 % des Grundbedarfs I gemäss SKOS-Richtlinien (§ 15 Abs. 2 SPV in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung). Verhält sich die unterstützte Person rechtsmissbräuchlich, kann eine Kürzung der materiellen Hilfe auch unter die Existenzsicherung erfolgen oder die materielle Hilfe ganz eingestellt werden. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn das Verhalten der unterstützten Person 198 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 einzig darauf ausgerichtet ist, in den Genuss von materieller Hilfe zu gelangen (§ 15 Abs. 3 Satz 2 SPV). Rechtsmissbrauch ist anzuneh- men, wenn jemand eine Notlage bewusst willentlich herbeiführt oder aufrechterhält, um so an Sozialhilfeleistungen zu gelangen (CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozial- hilfe, Basel 2011, S. 154). Auch die systematische Weigerung, Wei- sungen und Auflagen zu erfüllen, kann als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden (AGVE 2008, S. 242 ff., Erw. 2; VGE vom 29. März 2007 [WBE.2006.319], S. 15). 2.2.2. Mit Entscheid vom 15. September 2014 erteilte der Gemeinde- rat dem Beschwerdeführer die Auflage/Weisung, eine teilstationäre Behandlung zu absolvieren. Werde die Therapie nicht angetreten oder abgebrochen, werde "der Grundbedarf I gemäss SKOS-Richt- linien 20 % über 6 Monate unter Wegfall des Grundbedarfs II ab No- vember 2014 gekürzt". Wegen Missachtens der Auflage/Weisung wurde im Entscheid vom 12. Januar 2015 der Grundbedarf I um Fr. 7.00 gekürzt und der Grundbedarf II gestrichen (für den Zeitraum von 6 Monaten). Am 19. Januar 2015 erteilte der Gemeinderat dem Beschwerde- führer die Auflage/Weisung, für die Abklärungen der Invalidenversi- cherung eng mit der IV-Stelle zusammenzuarbeiten. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer angedroht, die Sozialhilfe wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens einzustellen, falls die IV-Stelle das hängige Gesuch wegen mangelnder Kooperation erneut zurück- weist. Am 18. Januar 2016 verfügte der Gemeinderat – unabhängig von einer bestehenden Kürzung der Wohnkosten – eine Kürzung des Grundbedarfs I um 35 % ab Februar 2016 und für 12 Monate. Falls der Beschwerdeführer in eine teil- bzw. stationäre Behandlung ein- trete, könne diese Kürzung überprüft bzw. aufgehoben werden. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde die aufschie- bende Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde auf zwei abgebro- chene Therapien verwiesen. Es bestehe der Eindruck, dass der Be- schwerdeführer nicht gewillt sei, seine psychische Erkrankung thera- pieren zu lassen. 2017 Sozialhilfe 199 Nachdem die IV-Stelle am 8. Juni 2016 verfügt hatte, wegen fehlender Mitwirkung auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten, beschloss der Gemeinderat am 12. September 2016 die Einstellung der materiellen Hilfe. 2.2.3. Die dargelegte Chronologie lässt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beschwerdeführers als naheliegend erscheinen. Er hat sich trotz angedrohten und vollzogenen Kürzungen sowie der ange- drohten Leistungseinstellung nicht dazu bewegen lassen, mit der IV- Stelle zu kooperieren. Gleichzeitig ist in Betracht zu ziehen, dass der Beschwerdeführer mindestens seit 2004 psychisch auffällig ist. Ur- sprünglich wurde von einer "Depression mit Anpassungsstörungen bei einer unreifen Persönlichkeit mit zusätzlicher Überprotektion durch die Mutter" ausgegangen. Nach Einschätzung der behandeln- den Psychiaterin Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psycho- therapie, vom 26. Juni 2014 leidet er unter Angstzuständen und depressiven Stimmungen. Seine Ängste führten zu Blockaden, wes- halb er insbesondere eine vorgesehene Operation der Nasenscheide- wand wieder abgesagt habe. Lic. phil. D., Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, diagnostizierte am 5. November 2015 eine sozi- ale Phobie (ICD-10 F40.1) sowie "sonstige näher bezeichnete Prob- leme verbunden mit der sozialen Umgebung: bis jetzt hat keine Ablö- sung von der Mutter stattgefunden, symbiotische Beziehung mit Mutter Z 60.8". Gemäss Schreiben von Dr. med. E. vom 15. März 2017 leidet der Beschwerdeführer an einer depressiven Verstimmung mit mangelndem Selbstwertgefühl; zudem bestehe wohl eine vermin- derte zerebrale Kapazität. Unabhängig davon, dass eine genaue Diag- nose bis dato nicht möglich war, leidet der Beschwerdeführer offen- bar unter ernstzunehmenden psychischen Problemen. Es liegt nahe, dass diese Probleme, namentlich seine regelmässigen Angstzustände, eine wesentliche Ursache für die ungenügende Kooperation mit der IV waren. Daher darf nicht auf rechtsmissbräuchliches Verhalten ge- schlossen werden. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, absichtlich eine Notlage aufrechtzuerhalten, um so an Sozialhilfeleistungen zu gelangen. Die Einstellung der materiellen Hilfe war somit unzulässig. 200 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 2.3. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass eine Leistungseinstellung weder aufgrund fehlender Bedürftigkeit noch wegen rechtsmiss- bräuchlichen Verhaltens zulässig war. Entgegen der Darstellung des Gemeinderats hat sich der Beschwerdeführer insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich verhalten, indem er Beschwerde erhoben hat. 2017 Wahlen und Abstimmungen 201 VIII. Wahlen und Abstimmungen 38 Gemeindebeschwerde - Zulässigkeit der Teilnahme und Wortmeldung eines externen Exper- ten an einer Gemeindeversammlung - Abstimmungsprozedere (Korrekturmöglichkeit bei falscher Abstim- mungsfrage) Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 12. Januar 2017, i.S. Einwohnergemeinde S. gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2016.418) Aus den Erwägungen 2. 2.1. Im Hinblick auf die Teilnahme und die Wortmeldung des exter- nen Projektleiters an der Gemeindeversammlung führt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zunächst aus, dass einer Teilnahme nicht stimmberechtigter Personen an einer Gemeindeversammlung grund- sätzlich nichts entgegenstehe, Gästen indessen keine Mitwirkungs- rechte zukämen. Insbesondere sei es Gästen nicht erlaubt, sich zu Sachgeschäften zu äussern. Ein Abweichen toleriere die Praxis nur in den Fällen, in denen Fachleute ein Projekt erläutern sollten. Es sei dem Gemeinderat gestattet, auswärtige Experten für die Präsentation eines Geschäfts und die Beantwortung allfälliger Fragen beizuziehen. Diese Fachleute dürften jedoch keine Voten für oder gegen eine Vor- lage abgeben und hätten bei ihren Ausführungen strikt neutral zu bleiben. Hier habe der externe Projektleiter – auf entsprechende Auf- forderung des Gemeindeammans hin – ein etwa 10-minütiges State- ment zur Rechtsformänderung abgegeben. Dabei habe er verschie- dene Aspekte der Umwandlung thematisiert. Eine direkte Empfeh-