48 Vorsorgeauftrag; Eignung des/ der eingesetzten Vorsorgebeauftragen (Art. 363 Abs. 2 ZGB) Bei der Prüfung der Eignung des Vorsorgebeauftragten bedürfen die Kriterien aus Art. 400 ZGB einer Relativierung im Sinne des Vorrangs der Selbstvorsorge: Die in Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB statuierte Voraussetzung der pflichtgemässen Besorgnung der Aufgaben durch den Vorsorgebeauftragten, ist zu bejahen, wenn die Interessen der betroffenen Person weder gefährdet noch nicht mehr gewahrt sind. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 13. Dezember 2017, i.S. K.L. (XBE.2017.75)