In diesen Fällen ist sie als Trägerin hoheitlicher Gewalt betroffen und auch dann zur Beschwerde befugt, wenn eine Baubewilligung des Gemeinderats aufgehoben wird. Ob ihr im betreffenden Bereich tatsächlich Autonomie zusteht, ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. VGE III/98 vom 30. Juni 2017 [WBE.2016.466, WBE.2016.470], S. 6 mit Hinweis auf BGE 140 II 380; 135 I 45; 124 I 226; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2015 [1C_465/2015], Erw. 1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2013 [1C_180/2013], Erw.