Eine Ausnahme gilt allerdings in Fällen, in denen die Gemeinde "pro Bauherrschaft" neben dieser eine Beschwerde erhebt. Ein Verzicht der Bauherrschaft auf das Bauvorhaben kann dann nicht angenommen werden (vgl. PFLÜGER, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, a.a.O., Rz. 681). Voraussetzung ist allerdings, dass die (Einwohner-)Gemeinde eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend macht. In diesen Fällen ist sie als Trägerin hoheitlicher Gewalt betroffen und auch dann zur Beschwerde befugt, wenn eine Baubewilligung des Gemeinderats aufgehoben wird.