Handeln im Einzelfall die erhebliche Gefahr objektiv nicht begründbarer Ungleichbehandlung (AGVE 2016, S. 325; 1989, S. 307; VGE III/73 vom 31. Mai 2017 [WBE.2017.45], S. 5). An der genannten Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten (siehe zum Ganzen z.B. auch MICHAEL PFLÜGER, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, Diss., Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 679 f. sowie MICHAEL PFLÜGER, Die Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen in der bernischen Verwaltungsrechtpflege, in: BVR 2013, S. 220). Eine Ausnahme gilt allerdings in Fällen, in denen die Gemeinde "pro Bauherrschaft" neben dieser eine Beschwerde erhebt.