sie sei nicht allgemein vorgesehen und könne es auch nicht sein, weil dies darauf hinausliefe, dass die Gemeinde in jedem Fall prozessiere, wenn sie vor der Beschwerdeinstanz nicht recht erhalten habe, also letztlich aus reiner Rechthaberei. Zudem bestünde bei derartigem 266 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017