Es bleibe deshalb immer ungewiss, ob die Gemeinde die angestrebten Auswirkungen ihrer Beschwerde überhaupt erreichen könne. Ausserdem habe sie, wenn sie die Bautätigkeit fördern wolle, dies durch generell anwendbare und wirksame Massnahmen zu tun. Die besonders intensive Unterstützung eines Bauwilligen im Einzelfall – auch in prozessualer Hinsicht – erfülle diese Voraussetzung nicht; sie sei nicht allgemein vorgesehen und könne es auch nicht sein, weil dies darauf hinausliefe, dass die Gemeinde in jedem Fall prozessiere, wenn sie vor der Beschwerdeinstanz nicht recht erhalten habe, also letztlich aus reiner Rechthaberei.