MERKER, a.a.O., § 38 N 206). Begründet wurde letzteres damit, dass selbst wenn die Baubewilligung im Beschwerdeverfahren erteilt werde, der Gemeinderat keine Mittel habe, die Ausführung der Baute durchzusetzen; dies hänge völlig vom Willen des Baugesuchstellers ab (bei dem angenommen werden könne, dass er selbst ein Rechtsmittel ergreife, wenn er fest entschlossen sei zu bauen, so dass es in dieser Situation gar keiner eigenen Beschwerdelegitimation der Gemeinde bedürfe). Es bleibe deshalb immer ungewiss, ob die Gemeinde die angestrebten Auswirkungen ihrer Beschwerde überhaupt erreichen könne.