Zudem ist Gemeinden die Beschwerdebefugnis nach Massgabe von Art. 89 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG einzuräumen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Gemeinde (bzw. der Gemeinderat) in Bausachen nur dann zur Be- 2017 Verwaltungsrechtspflege 265