Wie ausgeführt, ist eine von der Empfehlung der Fachstelle abweichende Entscheidung eingehender zu begründen. Der erwähnte "Widerstand" einer betroffenen Gemeinde und Jagdgesellschaft ist konkretisierungsbedürftig und kann mit Blick auf das Anhörungsrecht bei der Reviereinteilung (§ 3 Abs. 2 AJSG) bzw. im Hinblick auf die Mitbestimmung bei der künftigen Pachtvergabe (§ 4 Abs. 2 AJSG) Berücksichtigung finden. 47 Beschwerdebefugnis/Legitimation Beschwerdebefugnis der (Einwohner-)Gemeinde in Bausachen; Präzisierung der Rechtsprechung bezüglich Beschwerdeführung "pro Bauherrschaft" 264 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017