Will sie an ihrem Entscheid festhalten, wird sie zur Begründung des Revierzusammenschlusses wesentlich auf jagdliche und wildbiologische Kriterien (§ 3 Abs. 1 AJSG) abzustellen haben. Diese können insbesondere anhand der topographischen Verhältnisse, Landschaftskammern und Waldgebiete aufgezeigt werden (vgl. dazu das Schreiben der Abteilung Wald, wo Mindestgrösse, Reviergrenzen, Bejagbarkeit, Lebensraumnutzung und Schutzgebiete als Kriterien genannt werden). Wie ausgeführt, ist eine von der Empfehlung der Fachstelle abweichende Entscheidung eingehender zu begründen.