2017 Verwaltungsrechtspflege 263 Damit ist der angefochtene Beschluss aus formellen Gründen aufzuheben. Ein Entscheid in der Sache durch das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen, weshalb die Angelegenheit zum Erlass eines hinreichend begründeten Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. § 49 VRPG). Beweismittel sind bei diesem Ergebnis nicht zu erheben. 2. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Angelegenheit zum Erlass eines genügend motivierten Entscheids an den Regierungsrat zurückzuweisen.