2017 Verwaltungsrechtspflege 263 Damit ist der angefochtene Beschluss aus formellen Gründen aufzuheben. Ein Entscheid in der Sache durch das Verwaltungsge- richt ist ausgeschlossen, weshalb die Angelegenheit zum Erlass eines hinreichend begründeten Entscheids an die Vorinstanz zurückzuwei- sen ist (vgl. § 49 VRPG). Beweismittel sind bei diesem Ergebnis nicht zu erheben. 2. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als begründet. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Angelegenheit zum Erlass eines genügend motivierten Entscheids an den Regierungsrat zurückzuweisen. Beim Erlass ihres Entscheids wird die Vorinstanz ihre Ent- scheidgrundlagen offenzulegen haben. Will sie an ihrem Entscheid festhalten, wird sie zur Begründung des Revierzusammenschlusses wesentlich auf jagdliche und wildbiologische Kriterien (§ 3 Abs. 1 AJSG) abzustellen haben. Diese können insbesondere anhand der topographischen Verhältnisse, Landschaftskammern und Waldgebiete aufgezeigt werden (vgl. dazu das Schreiben der Abteilung Wald, wo Mindestgrösse, Reviergrenzen, Bejagbarkeit, Lebensraumnutzung und Schutzgebiete als Kriterien genannt werden). Wie ausgeführt, ist eine von der Empfehlung der Fachstelle abweichende Entscheidung eingehender zu begründen. Der erwähnte "Widerstand" einer be- troffenen Gemeinde und Jagdgesellschaft ist konkretisierungsbe- dürftig und kann mit Blick auf das Anhörungsrecht bei der Revier- einteilung (§ 3 Abs. 2 AJSG) bzw. im Hinblick auf die Mitbestim- mung bei der künftigen Pachtvergabe (§ 4 Abs. 2 AJSG) Berücksich- tigung finden. 47 Beschwerdebefugnis/Legitimation Beschwerdebefugnis der (Einwohner-)Gemeinde in Bausachen; Präzisie- rung der Rechtsprechung bezüglich Beschwerdeführung "pro Bauherr- schaft" 264 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 23. Novem- ber 2017, i.S. Einwohnergemeinde A. gegen Gemeinderat A. und Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Vorinstanzen) sowie B. und C. (Baugesuchsteller) (WBE.2017.138) Aus den Erwägungen 2. 2.1. Gemäss § 42 VRPG ist zur Beschwerde befugt a) wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Ände- rung des Entscheids hat, b) jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Bundesrecht oder kantonales Recht zur Be- schwerde ermächtigt ist. 2.2. (...) 2.3. 2.3.1. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kann sich auch eine (Einwohner-)Gemeinde auf § 42 lit. a VPRG (bzw. früher § 38 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 9. Juli 1968 [aVRPG]) berufen. Gleich wie beim privaten Beschwerdeführer ist vorausgesetzt, dass sie ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend machen kann. Die öffentlichen Interessen einer (Einwohner-)Ge- meinde sind eigene, wenn sie dem spezifischen lokalen Lebens- bereich entspringen; gemeint sind jene Belange, welche die Gemeindeeinwohner erheblich anders als die Kantonseinwohner im Allgemeinen berühren (vgl. AGVE 2016, S. 324; 1989, S. 305 f.; 1988, S. 373; 1986, S. 322; VGE III/98 vom 30. Juni 2017 [WBE.2016.466, WBE.2016.470], S. 5; VGE III/73 vom 31. Mai 2017 [WBE.2017.45], S. 4; VGE III/18 vom 2. März 2009 [WBE.2006.430], S. 4). Zudem ist Gemeinden die Beschwerde- befugnis nach Massgabe von Art. 89 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG einzuräumen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Gemeinde (bzw. der Gemeinderat) in Bausachen nur dann zur Be- 2017 Verwaltungsrechtspflege 265 schwerde befugt, wenn die kantonale Instanz entgegen der gemein- derätlichen Verfügung eine Baubewilligung erteilt hat – weil dies zu Veränderungen in der Gemeinde führt, welche der Gemeinderat für unzulässig hält – (vgl. AGVE 2016, S. 324; 1989, S. 306; 1986, S. 322; VGE III/111 vom 24. August 2017 [WBE.2017.132], S. 4; VGE III/98 vom 30. Juni 2017 [WBE.2016.466, WBE.2016.470], S. 5; VGE III/73 vom 31. Mai 2017 [WBE.2017.45], S. 4; VGE III/5 vom 23. Januar 2014 [WBE.2013.113], S. 3; VGE III/18 vom 2. März 2009 [WBE.2006.430], S. 5; MICHAEL MERKER, Rechts- mittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38- 72 [a]VRPG, Diss., Zürich 1998, § 38 N 206), nicht hingegen, wenn eine Baubewilligung des Gemeinderats aufgehoben wird, weil dann die Situation der Gemeinde, wenn der Baugesuchsteller auf ein Rechtsmittel verzichtet, nicht anders ist, als wenn überhaupt kein Baugesuch eingereicht worden wäre (AGVE 2016, S. 324 f.; 1989, S. 306 mit diversen Hinweisen; VGE III/98 vom 30. Juni 2017 [WBE.2016.466, WBE.2016.470], S. 6; VGE III/73 vom 31. Mai 2017 [WBE.2017.45], S. 4 f.; MERKER, a.a.O., § 38 N 206). Begrün- det wurde letzteres damit, dass selbst wenn die Baubewilligung im Beschwerdeverfahren erteilt werde, der Gemeinderat keine Mittel habe, die Ausführung der Baute durchzusetzen; dies hänge völlig vom Willen des Baugesuchstellers ab (bei dem angenommen werden könne, dass er selbst ein Rechtsmittel ergreife, wenn er fest entschlossen sei zu bauen, so dass es in dieser Situation gar keiner ei- genen Beschwerdelegitimation der Gemeinde bedürfe). Es bleibe deshalb immer ungewiss, ob die Gemeinde die angestrebten Auswirkungen ihrer Beschwerde überhaupt erreichen könne. Ausser- dem habe sie, wenn sie die Bautätigkeit fördern wolle, dies durch generell anwendbare und wirksame Massnahmen zu tun. Die beson- ders intensive Unterstützung eines Bauwilligen im Einzelfall – auch in prozessualer Hinsicht – erfülle diese Voraussetzung nicht; sie sei nicht allgemein vorgesehen und könne es auch nicht sein, weil dies darauf hinausliefe, dass die Gemeinde in jedem Fall prozessiere, wenn sie vor der Beschwerdeinstanz nicht recht erhalten habe, also letztlich aus reiner Rechthaberei. Zudem bestünde bei derartigem 266 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017 Handeln im Einzelfall die erhebliche Gefahr objektiv nicht be- gründbarer Ungleichbehandlung (AGVE 2016, S. 325; 1989, S. 307; VGE III/73 vom 31. Mai 2017 [WBE.2017.45], S. 5). An der genannten Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten (siehe zum Ganzen z.B. auch MICHAEL PFLÜGER, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele- genheiten, Diss., Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 679 f. sowie MICHAEL PFLÜGER, Die Beschwerdebefugnis von Gemeinwesen in der berni- schen Verwaltungsrechtpflege, in: BVR 2013, S. 220). Eine Aus- nahme gilt allerdings in Fällen, in denen die Gemeinde "pro Bauherr- schaft" neben dieser eine Beschwerde erhebt. Ein Verzicht der Bau- herrschaft auf das Bauvorhaben kann dann nicht angenommen wer- den (vgl. PFLÜGER, Die Legitimation des Gemeinwesens zur Be- schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, a.a.O., Rz. 681). Voraussetzung ist allerdings, dass die (Einwohner-)Gemeinde eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend macht. In diesen Fällen ist sie als Trägerin hoheitlicher Gewalt betroffen und auch dann zur Beschwerde befugt, wenn eine Baubewilligung des Gemeinderats aufgehoben wird. Ob ihr im betreffenden Bereich tatsächlich Autonomie zusteht, ist nach konstanter bundesgerichtlicher Recht- sprechung nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. VGE III/98 vom 30. Juni 2017 [WBE.2016.466, WBE.2016.470], S. 6 mit Hinweis auf BGE 140 II 380; 135 I 45; 124 I 226; Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2015 [1C_465/2015], Erw. 1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2013 [1C_180/2013], Erw. 1.2; Urteil des Bundesge- richts vom 4. September 2001 [1P.678/2000, 1P.682/2000], Erw. 2c; ferner: Thurgauische Verwaltungsrechtspflege [TVR] 2016 Nr. 8, BR 2017, S. 313). 2.3.2. Im konkreten Fall führt nicht nur die Beschwerdeführerin, son- dern auch die Bauherrschaft gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde. Die Beschwerde der Bauherrschaft wird im Parallelver- fahren WBE.2017.128 beurteilt. Die Beschwerde der Beschwerde- führerin richtet sich "pro Bauherrschaft", und die Beschwerde- führerin macht u.a. explizit geltend, die Vorinstanz habe die Gemein- 2017 Verwaltungsrechtspflege 267 deautonomie (§ 106 KV; Art. 50 BV) verletzt. Unter diesen Umstän- den ist die Beschwerdeführerin zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde zuzulassen (siehe Erw. 2.3.1). Ob ihr im Zusammenhang mit der gerügten Interessenabwägung tatsächlich Autonomie zusteht und falls ja, ob diese durch die Vorinstanz verletzt wurde, ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2017 Zivilrecht 271 I. Zivilrecht (Zivilgesetzgebuch) A. Familienrecht 48 Vorsorgeauftrag; Eignung des/ der eingesetzten Vorsorgebeauftragen (Art. 363 Abs. 2 ZGB) Bei der Prüfung der Eignung des Vorsorgebeauftragten bedürfen die Kriterien aus Art. 400 ZGB einer Relativierung im Sinne des Vorrangs der Selbstvorsorge: Die in Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB statuierte Voraus- setzung der pflichtgemässen Besorgnung der Aufgaben durch den Vorsor- gebeauftragten, ist zu bejahen, wenn die Interessen der betroffenen Per- son weder gefährdet noch nicht mehr gewahrt sind. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachse- nenschutz, vom 13. Dezember 2017, i.S. K.L. (XBE.2017.75) Aus den Erwägungen 2. 2.1. 2.1.1. Das neue Erwachsenenschutzrecht legt grossen Wert auf die Subsidiarität des staatlichen Eingriffs, wonach behördliche Mass- nahmen nur anzuordnen sind, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person nicht ausreichend durch die Familie oder Dritte sichergestellt werden kann oder von vornherein nicht aus- reicht. Zusätzlich werden behördliche Massnahmen notwendig, wenn eine Person urteilsunfähig wird und keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen wurde bzw. die Massnahmen von Gesetzes wegen (Art. 374 ff. ZGB) nicht genügen (Art. 389 ZGB). Auch wenn die Zweiteilung zwischen eigener privater Vorsorge einerseits und behördlichen Massnahmen andererseits im neuen Recht zentral ist, lassen sich die Institutionen nicht vollständig trennen. Eine gewisse staatliche Kontrolle ist auch bei der eigenen und privaten Vorsorge notwendig, um das mit dem Erwachsenenschutzrecht bezweckte