Für eine Aufhebung des Einspracheentscheids und eine Rückweisung zur Neubeurteilung, wie sie die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt, besteht daher keine Veranlassung. Auch ansonsten sind keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG ersichtlich. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). 2018 Migrationsrecht 109