setzungen für die Bewilligung eines Familiennachzugs erfüllt sind, hat die Vorinstanz die Einsprache deshalb zu Recht abgewiesen und den Familiennachzug verweigert. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen zur Behandlung des Familiennachzugsgesuchs nicht erfüllt sind, womit die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Anzumerken bleibt, dass unter diesen Umständen offen bleiben kann, ob es sich vorliegend um ein nachträgliches Familiennachzugsgesuch handelt und, falls ja, ob das Gesuch aufgrund wichtiger Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG zu bewilligen wäre.