Konkret wurde festgehalten (Erw. 12.3): Im vorliegenden Fall sind insbesondere die Pässe der nachzuziehenden Kinder sowie aufgrund der diversen sich widersprechenden Geburtsurkunden beglaubigte und durch die zuständige Schweizer Auslandvertretung verifizierte Geburtsurkunden vorzulegen. Zudem hat die Beschwerdeführerin den Nachweis der Elternschaft und des Sorgerechts über die nachzuziehenden Kinder zu erbringen. Nachdem bis zum heutigen Zeitpunkt weder rechtsgenügliche amtliche Dokumente der Kinder noch Belege über die elterliche Sorge vorliegen, steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.