Erachtet sie dies als notwendig, verfasst die Auslandvertretung eine Stellungnahme, in der sie auf die Besonderheiten des jeweiligen Landes oder des betreffenden Falles hinweist (Indizien für eine Scheinehe, für Käuflichkeit oder Fälschung der Urkunden, für Menschen- oder Kinderhandel oder Hinweise auf andere Umstände, die für die Auslandvertretung aufgrund ihrer Ortskenntnisse entscheidend sind). Sie kann ergänzend eine Empfehlung zuhanden der kantonalen Ausländerbehörde abgeben, ob eine Dokumentenüberprüfung oder ein DNA-Test angezeigt ist.