Der Weisung ist Folgendes zu entnehmen: 1. Prüfung von Gesuchen um Familiennachzug a. Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern unter achtzehn Jahren werden behandelt, wenn die um Familiennachzug ersuchenden Personen – allenfalls zusammen mit ihren gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertretern – unabhängig von der beabsichtigten Aufenthaltsdauer und vom Aufenthaltsort des sorgeberechtigten Elternteils persönlich vorsprechen. Die gesuchstellenden Personen haben dabei die notwendigen Zivilstandsurkunden vorzulegen. b.