13 Abs. 1 und 3 AuG). Die Migrationsbehörden können die Vorweisung eines Ausweises im Original (Art. 8 Abs. 3 VZAE) und gegebenenfalls die Beglaubigung der Dokumente verlangen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2012 [2C_234/2012], Erw. 3.4). 2.3.2. Das BFM hat den Ablauf und die vorzulegenden Dokumente in der Weisung 322.126 vom 25. Juni 2012 mit dem Titel "Einreisegesuche im Hinblick auf einen Familiennachzug: DNA-Profil und Prüfung von Zivilstandsurkunden" konkretisiert (vgl. https://www. sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender /familie/20120625-weis-dnaprofil-familiennachzug-d.pdf; zuletzt besucht am 8. Mai 2018).