Werden die Fristen nicht eingehalten, liegt ein nachträglicher Familiennachzug vor. Dieser ist nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen (Art. 47 Abs. 4 AuG; Art. 73 Abs. 3 VZAE). 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 90 AuG trifft den um Familiennachzug ersuchenden Elternteil eine Mitwirkungspflicht bezüglich Feststellung des Sachverhalts und Beschaffung der erforderlichen Beweismittel. Bei der Anmeldung ist ein gültiges Ausweispapier vorzulegen und die Anmeldung darf erst nach Vorliegen aller notwendigen Dokumente erfolgen (Art. 13 Abs. 1 und 3 AuG).