Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 73 Abs. 2 VZAE). Hat ein nachzuziehendes Kind sein zwölftes Altersjahr beendet, verbleibt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich noch eine Frist von zwölf Monaten zur Einreichung des Nachzugsgesuchs. Die Frist beginnt am Tag nach dem zwölften Geburtstag und endet am Tag nach dem dreizehnten Geburtstag des nachzuziehenden Kindes (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2015 [2C_201/2015], Erw. 3, sowie zur konkreten Fristberechnung VGE vom 7. August 2015 [WBE.2015.27], Erw. II/2.2.2). Werden die Fristen nicht eingehalten, liegt ein nachträglicher Familiennachzug vor.