AuG müssen kumulativ erfüllt sein und die Fristen für den Familiennachzug gemäss Art. 73 VZAE eingehalten werden. 2.2. Das Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs von Ehegatten und Kindern gestützt auf Art. 44 AuG ist gemäss Art. 73 Abs. 1 VZAE innerhalb von fünf Jahren einzureichen und Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder 2018 Migrationsrecht 105