Der jüngere Sohn besuche ein weiteres Jahr die Realschule und der ältere Sohn sei inzwischen an der Schule Y. (Integrationsangebot) aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin selbst beginne im August 2017 eine Ausbildung zur Pflegehelferin. 2. 2.1. Gemäss Art. 44 AuG kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Die Voraussetzungen von Art. 44 lit. a bis c AuG müssen kumulativ