Die vorinstanzliche Begründung, weshalb keine Vollzugshindernisse vorlägen, sei ungenügend. Die Sache sei daher eventualiter an die Sektion zurückzuweisen, welche die Frage von Vollzugshindernissen, insbesondere die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, noch einmal eingehend zu prüfen habe. Mit ihrer weiteren Eingabe vom 5. August 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit, für ihre Söhne werde seit März 2017 Sozialhilfe ausbezahlt und die Familie werde im September 2017 in Z. eine 4½-Zimmerwohnung beziehen. Der jüngere Sohn besuche ein weiteres Jahr die Realschule und der ältere Sohn sei inzwischen an der Schule Y. (Integrationsangebot) aufgenommen worden.