im Kongo gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht nicht verletzt, vielmehr sei es aufgrund der Untersuchungsmaxime an den Behörden, im Zweifelsfalle abzuklären, ob das Kindeswohl im Falle einer Wegweisung verletzt werde. Der Beschwerdeführerin könne wegen des Schweizer Bürgerrechts ihrer Tochter nicht zugemutet werden, mit allen Kindern in ihr Heimatland zurückzukehren. Die vorinstanzliche Begründung, weshalb keine Vollzugshindernisse vorlägen, sei ungenügend.