In der Schweiz könnten die beiden die Schule besuchen und sie sprächen bereits sehr gut Deutsch. Eine Wegweisung würde zu einer kompletten sozialen und kulturellen Entwurzelung führen, zumal die Kinder bereits seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz seien. Bezüglich der Nachzugsfrist habe die Vorinstanz fälschlicherweise das Vorliegen eines nachträglichen Familiennachzugsgesuches angenommen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz beginne die Nachzugsfrist erst mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin zu laufen.