Betreffend die Nachzugsvoraussetzung der angemessenen Wohnung verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Einsprache, worin sie geltend macht, dass die Platzverhältnisse in ihrer Wohnung zwar begrenzt seien, aber für die Familie zum Leben ausreichen würden. Das Wohnen in einer Zweizimmerwohnung stelle für Menschen aus dem afrikanischen Kulturkreis kein Problem dar. Beiden Kindern sei die Integration gelungen: Der jüngere Sohn D. besuche die Realschule und könne im Sommer 2017 aufgrund seiner hervorragenden schulischen Leistungen in die Sekundarschule wechseln.