Die Kinder hätten im Kongo offensichtlich in geordneten Verhältnissen gelebt und dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Das Kindeswohl erfordere keinen Familiennachzug, im Gegenteil sei ein solcher aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Kinder nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Somit seien keine wichtigen familiären Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug ersichtlich und den beiden Kindern keine Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Ebenso wenig liege ein persönlicher Härtefall vor, welcher die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen würde.