II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Einspracheentscheid fest, dass die formellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug nicht erfüllt seien. Die in Aussicht gestellten Pässe und Originalurkunden der beiden Kinder habe die Beschwerdeführerin bis heute nicht eingereicht. Die Identität und die Abstammung der Kinder seien somit weiterhin unklar und das Sorgerecht nicht belegt. Zwar könne ein DNA-Gutachten erstellt werden, jedoch würde ein solches die Personalien der Kinder, insbesondere deren Alter, nicht klären können.