I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 EGAR). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 VRPG). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 17. November 2016. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.