21 f.). E. Mit Beschluss vom 12. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Antrag 4) und das Gesuch um Gewährung des Aufenthaltes für die Dauer des Verfahrens (Antrag 2) abgelehnt, einen Kostenvorschuss einverlangt und die Vernehmlassung der Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur allfälligen Stellungnahme zugestellt (act. 25 ff.). Die Beschwerdeführerin zahlte den Kostenvorschuss fristgerecht ein (act. 41), nahm zur Vernehmlassung der Vorinstanz mit Eingabe vom 5. August 2017 Stellung und beantragte erneut die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 52 f.).