D. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2016 wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung und Einreichung aller migrationsamtlichen Akten zugestellt. Gleichzeitig wurde verfügt, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Eingang der Akten entschieden werde (act. 19 f.). Die Vorinstanz reichte am 11. Januar 2017 die vollständigen Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 21 f.).