4. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ihr ein amtlicher Anwalt nach ihrer Wahl als Rechtsvertreter zu bestimmen und sie sei von der Leistung eines Vorschusses zu befreien. Es sei ihr eine kurze Nachfrist anzusetzen, um einen amtlichen Vertreter zu bestimmen und um allenfalls die Beschwerde zu ergänzen- - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates - Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. D.