vom 22. September 2016 erneut ab (MI2-act. 119 ff. und MI3- act. 118 ff.). B. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin am 24. Oktober 2016 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI2-act. 146 ff. und MI3- act. 145 ff.). Am 17. November 2016 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gebühren erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden