Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2. Juli 2012 um Bewilligung des Familiennachzugs für ihre beiden Söhne C., geboren 2000, und D., geboren 2002 (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend D. [MI2-act.] 1 ff. und Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend C. [MI3-act.] 1 ff.). Mit Verfügung vom 25. Februar 2013 lehnte das MIKA das Gesuch wegen Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und fehlenden Nachweises der elterlichen Sorge über die Kinder ab und verweigerte den beiden Kindern die Einreise in die Schweiz (MI2-act. 13 ff. und MI3- act. 15 ff.).