Im Jahr 2009 kam die Tochter der Beschwerdeführerin, B., zur Welt. Nachdem der Vater der Tochter Schweizer ist und somit auch die Tochter die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt (MI1- act. 92, 99), erteilte das MKA der Beschwerdeführerin am 10. November 2010 eine Jahresaufenthaltsbewilligung (MI1-act. 98 f., 118 ff.), welche in der Folge jeweils verlängert wurde (MI1-act. 133, 143, 148, 152, 160, 171). Die Beschwerdeführerin ersuchte am 2. Juli 2012 um Bewilligung des Familiennachzugs für ihre beiden Söhne C., geboren 2000, und D., geboren 2002 (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend D. [MI2-act.