A. Die Beschwerdeführerin reiste am 25. April 2007 in die Schweiz ein und stellte am 16. Mai 2007 in X. ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin [MI1-act.] 5). Mit Entscheid vom 20. November 2008 trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (MI1-act. 49 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 13. Januar 2009 abgewiesen (MI1- act. 56 ff.). Hierauf setzte das BFM der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist bis zum 3. Februar 2009 an (MI1-act. 81).