Daran ändert auch nichts, dass die Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass fehlende oder unpräzise Angaben zu Arbeitsgattungen oder Umfang der Arbeiten zu einer niedrigeren Punktzahl bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums führen würden. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass eine entsprechende Rückfrage oder Abklärung zu einer wesentlich besseren Bewertung der Beschwerdeführerin in den genannten beiden Punkten und damit beim Zuschlagskriterium "Referenzen Firma" insgesamt geführt hätte. 2017 Sozialhilfe 191 VII. Sozialhilfe