Die bei den Referenzprojekten Nr. 1 (...) und Nr. 3 (...) mit den fehlenden Angaben über die Bandbreite der Bauleistungen begründete Bewertung mit 0 Punkten beim Aspekt "Bandbreite Arbeitsleistungen" ist somit einzig aus formalen und nicht aus sachlichen Gründen erfolgt, was wie vorstehend ausgeführt unzulässig ist. Daran ändert auch nichts, dass die Vergabestelle in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass fehlende oder unpräzise Angaben zu Arbeitsgattungen oder Umfang der Arbeiten zu einer niedrigeren Punktzahl bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums führen würden.