Im vorliegenden Fall war die Vergabestelle bzw. vielmehr das von ihr mit der Bewertung beauftragte Ingenieurbüro der Auffassung, die Angaben der Beschwerdeführerin insbesondere in Bezug auf die erbrachten Arbeitsleistungen seien ungenügend und unpräzis, weshalb ein Vergleich und eine sachliche Bewertung nicht möglich seien. Mithin fehlten für eine korrekte materielle Bewertung der Referenzprojekte wesentliche Grundlagen, nämlich die Angaben der Beschwerdeführerin zu den beim jeweiligen Projekt effektiv ausgeführten Arbeitsgattungen bzw. zum geleisteten Arbeitsumfang.