Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist es unzulässig, fehlende oder ungenügende Angaben in der Offerte mit formal begründeten "Strafabzügen" zu bewerten. Erweisen sich vorhandene Mängel eines Angebots als nicht derart gravierend, dass das Angebot deswegen auszuscheiden wäre, und verzichtet die Vergabestelle auch auf entsprechende Rückfragen, ist sie also der Auffassung, dass die Offerte in der Form, wie sie eingereicht worden ist, durchaus mit den anderen vergleichbar sei und einer sachlich haltbaren Bewertung unterzogen werden könne, müssen formal motivierte Abzüge, soweit sie sich nicht (auch) sachlich, d.h. unter dem Aspekt