Sie sind "andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben" und als solche im Umfang ihres Leistungsauftrags nicht kommerziell oder industriell tätig, da im Bereich der Leistungsaufträge im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG ein wirksamer Wettbewerb im Sinne des Kartellrechts und des öffentlichen Beschaffungs- 188 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2017